Die Aufgabe des Betriebsrates ist in § 2 BetrVG verankert, der bestimmt, dass Arbeitgeber und Betriebsrat „vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebes zusammen" arbeiten. Der Betriebsrat fungiert also als Vermittler zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber und vertritt die Interessen der Belegschaft.
Nach ansteigender Intensität hat der Betriebsrat folgende Rechte:
▪ Informationsrecht: In bestimmten Fällen muss der Arbeitgeber den
Betriebsrat über geplante Änderungen informieren. Das gilt immer, wenn der
Betriebsrat die Information zur Ausübung seines Mitbestimmungsrechtes
benötigt.
▪ Anhörungsrecht/Vorschlagsrecht: Der Betriebsrat ist beispielsweise
berechtigt, Belange der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Kenntnis zu
bringen.
▪ Beratungsrecht: Darüber hinaus steht dem Betriebsrat in einigen Fällen ein
Beratungsrecht zu, d.h. er muss vom Arbeitgeber in der Beratungsphase
hinzugezogen werden.
▪ Widerspruchsrecht: Der Betriebsrat hat die Möglichkeit, bestimmten
Entscheidungen des Arbeitgebers zu widersprechen, z.B. wenn es um eine
Kündigung, Änderungen der Arbeitszeit, Urlaubsregelung, Betriebsordnung,
Weiterbildungsmaßnahmen und andere Aspekte innerhalb des Betriebes geht.
Zustimmungsrecht: In einigen Fällen ist die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich, beispielsweise wenn Änderungen an Personalbögen, persönliche Angaben in Personalbögen gemacht werden sollen.