Nachfolgend werden Beispiele für den Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr aufgeführt, die wiederholt obergerichtlich beurteilt wurden:
- Verhinderung der Überholensmöglichkeit auf der Autobahn durch dauerhaftes
Befahren der linken Fahrspuhr.
- Abruptes Abbremsen des eigenen Fahrzeugs ohne Grund und hierdurch
Aufzwingen der niedrigeren Geschwindigkeit .
- Der Täter schert auf der Autobahn wiederholt aus oder blockiert die
Überholspur auf der Autobahn, um den Überholvorgang eines anderen zu
behindern.
- Drängeln bzw. nahes/gefährdendes Auffahren, um das vorausfahrende
Fahrzeug zum Spurwechsel zu zwingen.
- Beharrliches Linksfahren auf der ansonsten freien Autobahn .
- Absichtliches Langsamfahren.
- Schneiden eines anderen beim Einscheren nach dem Wechsel des
Fahrstreifens .
- Abruptes Abbremsen ohne Grund hierzu, um das nachfolgende Fahrzeug
ebenfalls zum Abbremsen zu zwingen.
Im Falle einer Nötigung nach § 240 StGB ist vom Gesetzgeber eine Strafe in Form einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorgesehen. Zudem fallen fünf Punkte im Verkehrszentralregister an, sofern die Nötigung im Straßenverkehr stattfand. Es kann auch ein Fahrverbot von einem bis drei Monate für die Nötigung im Straßenverkehr verhängt werden.
Als Beleidigung können bereits das “Vogelzeigen”, “Stinkefinger” etc. gewertet werden, die als Angriff auf die Ehre einer Person durch Kundgebung der Missachtung oder Nichtachtung ausgedrückt wird. Hierbei handelt es sich um eine Straftat. Nach § 185 StGB kann eine Beleidigung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe belegt werden.
Bei tätlicher Beleidigung sind sogar Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren möglich.
Dabei kann der “Stinkefinger” mit einem Gedstraße von bis zu 4.000,00 € belegt werden.
Aus diesem Grund sollte man sich nicht provozieren lassen, auch wenn der Vordermann noch so nervt, der Hintermann drängelt oder ein “dreister” Mitmensch den anvisierten Parkplatz blockiert.